Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten regelt R 9.9 Absatz 2 LStR. Die Änderung der maßgebenden Umzugskostenpauschalen 2014 und 2015 – jeweils ab 1. März 2014 und 1. März 2015 anzuwenden – ist im BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 bekanntgegeben worden.
ACHTUNG: Für Umzugstermine ab 1. März 2014 erfolgt die Änderung rückwirkend!
Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Damit der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, muss:
- der Umzug beruflich veranlasst sein und
- die höchstmögliche Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz darf nicht überschritten werden.
Umzugskosten im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind:
- Beförderungsauslagen (hier im Wesentlichen die Speditionskosten)
- Reisekosten
- Mietentschädigung
- notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage
- Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder etc.
Die im BMF-Schreiben bekanntgegebenen Umzugskostenpauschalen finden Sie hier zum Download.