Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, insbesondere der Lizenzvertrag, sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Inmoti GmbH.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Inmoti ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Angebote und Aufträge

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Inmoti schriftlich bestätigt sind. An die Stelle der Auftragsbestätigung tritt die Rechnung, wenn der Auftrag ausgeführt wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart wurde, die Preise gemäß gültiger Preisliste am Eingangstag der Bestellung bei Inmoti.
  2. Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller Mahnkosten in Höhe von Euro 2,50 pro Mahnung zu tragen. Im Übrigen stehen der Inmoti Verzugszinsen in Höhe von 5 % und bei Geschäften an denen Verbraucher nicht beteiligt sind 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 IV. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Inmoti bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Vorsorglich tritt der Besteller bereits heute seine künftigen den Kunden gegenüber bestehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Inmoti ab.
  1. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Inmoti zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Inmoti auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die Inmoti unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Inmoti nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 V. Fristen und Lieferungen, Verzug

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftrags­bestä­tigung. Sie sind für Inmoti nur bei gesonderter schriftlicher Bestätigung verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn die Lieferung bis zum genannten Termin von Inmoti zum Versand gebracht wurde.
  2. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw., welche von Inmoti trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, verlängern die Lieferfristen um den zur Beseitigung der Umstände notwendigen Zeitraum. Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen an, kann Inmoti ebenso vom Vertrag zurücktreten wie der Besteller.
  3. Kommt Inmoti in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus­gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Inmoti etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
  5. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Inmoti zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VI. Versand, Gefahrübergang

  1. Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Bestellers nach pflicht­gemäßem Ermessen der Inmoti, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Inmoti versichert die Waren nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen oder kommt er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 VII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Inmoti. Inmoti ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC).
  3. Die von Inmoti gelieferten Produkte sind für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Soweit der Besteller die gelieferten Produkte exportiert, ist er für die Einhaltung sämtlicher einschlägigen Bestimmungen insbesondere der Bundesrepublik wie auch der Exportlandes verantwortlich. Wird Inmoti wegen Verstoß gegen solche Bestimmungen in Anspruch genommen, haftet der Besteller gegenüber der Inmoti entsprechend und hat die Inmoti von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

VIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, der unwirksamen inhaltlich mög­lichst nahe kommende Regelung, zu ergänzen.