Ab 1.1.2015 müssen Geschäftsreisende jeden Snack als vollwertige Mahlzeit angeben, wenn sie ihn zu einer Uhrzeit erhalten, an der üblicherweise Mahlzeiten eingenommen werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen müssen dann entsprechend gekürzt werden.
Snacks gelten ab 2015 als volle Mahlzeit, wenn sie anstelle der Mahlzeit treten, „welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird“. Das bedeutet, je nach Uhrzeit des Fluges, der Bahn-, Fernbus- oder Schifffahrt müsste die „Mahlzeit“ dann mit 4,80 Euro (als Frühstück) oder 9,60 Euro (als Mittag- bzw. Abendessen) von der Verpflegungspauschale abgezogen werden. Bei Auslandsreisen sind es die entsprechenden länderspezifischen und oftmals noch höheren Beträge.
Das Ganze verdanken wir dem ergänzten Anwenderschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014, das das Anwenderschreiben vom 30. September 2013 ersetzt.
Das vollständige Ergänzungsschreiben des BMF finden Sie hier zum Download.