Geldwerter Vorteil aus einem Firmenwagen bei Zuzahlung des Arbeitnehmers

23 Feb 2017

Geldwerter Vorteil aus einem Firmenwagen bei Zuzahlung des Arbeitnehmers

Der BFH veröffentlichte zwei Urteile (VI R 2/15) und (VI R 49/14) zum Thema, wie ein geldwerter Vorteil aus einem Firmenwagen bei Zuzahlung des Arbeitnehmers zu bewerten ist. Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Kosten (z. B. für die Benzin) selbst aufkommt?

Mit den beiden Urteilen zur Firmenwagennutzung für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hat der BFH entschieden, dass sowohl Nutzungsentgelte als auch andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines Dienstwagens den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindern.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung wurde damit  zum Vorteil der Steuerpflichtigen modifiziert: Nunmehr sind bei Anwendung der 1%-Regelung nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne Kosten des Arbeitnehmers – entgegen der Auffassung der Finanzbehörden – steuerlich zu berücksichtigen.

Urteil VI R 2/15 vom 30.11.2016

Hier teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten des Firmenwagens, der Arbeitnehmer trug dabei sämtliche Benzinkosten in Höhe von ca. 5.600 €. Der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung wurde nach der 1%-Regelung mit ca. 6.300 € berechnet. Der Kläger forderte, die von ihm getragenen Benzinkosten zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab seiner Klage statt und wertete den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 €. Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Damit mindert nunmehr auch die individuelle Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer (z. B. bei Benzinkosten) den geldwerten Vorteil. Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Deshalb bleibt ein eventuell verbleibender „Restbetrag“ ohne steuerliche Auswirkungen und kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit angesetzt werden.

Urteil VI R 49/14 vom 30.11.2016

Mit dem zweiten Urteil hat der BFH die Revision des Klägers zurückgewiesen. Hier hatte der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 € an seinen Arbeitgeber geleistet. Dieses war allerdings um ca. 1.500 € höher als der geldwerte Vorteil, der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden ist. Der Kläger hatte den überschießenden Betrag in der Einkommensteuererklärung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuermindernd geltend gemacht. Dem sind Finanzamt und Finanzgericht entgegengetreten. Der BFH hat dies nun bestätigt und erklärt, das die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung nach der 1%-Regelung dem nicht entgegen steht.

Quellen: Urteile des BFH vom 30.11.2016 ( VI R 2/15 und VI R 49/14 )

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