Firmenwagenbesteuerung bei ärztlich bescheinigter Fahruntüchtigkeit

23 Feb 2017

Firmenwagenbesteuerung bei ärztlich bescheinigter Fahruntüchtigkeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 24.01.2017 (10 K 1932/16 E) Stellung dazu bezogen, wie mit der Firmenwagenbesteuerung bei ärztlich bescheinigter Fahruntüchtigkeit zu verfahren ist.

Dem Kläger stand vonseiten des Arbeitgebers ein Firmenwagen – auch zur privaten Nutzung – zur Verfügung. Der daraus folgende geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr 2014 nach der 1%-Regelung mit 433 EUR pro Monat versteuert. Aufgrund eines Hirnschlags wurde dem Kläger durch den behandelnden Arzt ein fünfmonatiges Fahrverbot  erteilt, der Wagen wurde auch von Dritten nicht genutzt.

Zu klären war nun, ob die 1%-Regelung auch für diese fünf Monate anzuwenden ist – wie es das zuständige Finanzamt annahm. Denn gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei eine Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens bereits dann vorzunehmen, wenn eine Nutzungsmöglichkeit bestehe. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich nutzt, wäre nach der neueren BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2013 – VI R 26/10) nicht von Bedeutung.

Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass für die fünf Monate keine Besteuerung erfolgen dürfe, da mit dem Fahrverbot kein geldwerter Vorteil entstanden sei. Seine Ansicht gründete er auf die mit dem Arbeitgeber getroffenen Nutzungsvereinbarungen, die u. a. vorsehen, dass

  • die Nutzung des Fahrzeugs untersagt ist , wenn der Mitarbeiter […] nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit durch den Genuss von Alkohol oder Medikamenten eingeschränkt ist. Dies gilt auch für Übermüdung oder Krankheit. […]

Das FG Düsseldorf gab dem Kläger teilweise recht – zumindest für die Monate März bis Juni. Für Februar und Juli dagegen liegt tatsächlich ein geldwerter Vorteil vor.

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der darin liegende Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, und zwar für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises. Nach ganz herrschender Auffassung ist der Nutzungsvorteil für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung (z. B. da dem Arbeitnehmer der Firmenwagen erst gegen Monatsende zur Verfügung stand) findet demnach nicht statt.

Da der Kläger bis zu seinem Hirnschlag am 23.02.2014 und ab dem 29.07.2014 (Bestehen der Fahrprüfung) den Firmenwagen uneingeschränkt nutzen konnte, ist also für Februar und Juli ein Nutzungsvorteil von 433 EUR pro Monat zu erfassen, für März bis Juni dagegen nicht.

Conclusio: Die private Nutzung eines Firmenwagens wird für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber nicht zur Nutzung befugt ist, nicht besteuert. Dies gilt auch in den Fällen einer ärztlich bescheinigten Fahruntüchtigkeit.

Eine Revision beim BFH wurde nicht zugelassen.

Quelle: Urteil des FG Düsseldorf vom 24.01.2017 (10 K 1932/16 E)

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