Buchstabe “M” in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2016

6 Aug 2015

Buchstabe “M” in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2016

Das BMF hat zum 30.07.2015 ein Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016 (IV C 5 – S 2378/15/10001).

Buchstabe “M” in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2016

In der Reisekostenreform war geplant, das “M” auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken, wenn der geschäftsreisende Mitarbeiter eines Unternehmens während seiner Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung eine Mahlzeit erhalten hat.

Zumindest bis zum Ende des Kalenderjahres 2017 wurde diese Vorgabe jetzt entschärft. Die Übergangsregelung eines früheren BMF-Schreibens (dort Rz. 92) wurde um zwei weitere Jahre verlängert. Es gelte nun, dass der Großbuchstabe “M” nur dann bescheinigt werden muss, wenn der Arbeitgeber keine Genehmigung von seinem Betriebsstätten-Finanzamt erhalten hat, durch die er die steuerfrei gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen (in der Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung) anlässlich von Auswärtstätigkeiten nicht bescheinigen muss.

Das vollständige BMF-Schreibens vom 30.07.2015 (IV C 5 – S 2378/15/10001) steht Ihnen hier zum Download bereit. Sie finden den oben beschriebenen Sachverhalt auf Seite 3 des BMF-Schreibens.

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