Das FG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 04.11.2016 (1 K 2470 L) zu klären, ob die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber (Paketzustelldienst) als Arbeitslohn gilt oder nicht.
Unterliegen die Beträge damit der Lohnsteuer der betroffenen Lieferfahrer?
Hintergrund
Nach den Grundregeln der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG).
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u. a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Arbeitslohn ist jeder dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 13.09.2007 – VI R 54/03, BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58, m.w.N.).
Zum Urteil
Das klagende Unternehmen (Paketzustelldienst) hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, mit denen seinen Fahrern ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestattet wird. Wenn eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es im Interesse der Kunden (reibungsloser Betriebsablauf und schnelle Zustellung) hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden kurzfristig auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen anhalten. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die ihnen gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.
Dies gilt allerdings nicht für andere Mitarbeiter, die einen Firmenwagen nutzen und nicht im Paketzustelldienst tätig sind. Diese haben Verwarnungsgelder wegen Falschparkens selbst zu tragen. Für Verwarnungs- oder Bußgeldern aufgrund anderer Verstöße der Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung (z. B. überhöhte Geschwindigkeit) haben die Paketzusteller ebenfalls selbst aufzukommen.
Das zuständige Finanzamt stufte die Übernahme der Verwarnungsgelder einer geänderten BFH-Rechtsprechung folgend (BFH-Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12) als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Lieferfahrer ein, wohingegen das Unternehmen klagte. Denn es war der Ansicht, dass keine Besteuerung erfolgen dürfe, da mit der Übernahme des Verwarnungsgelds kein Vorteil entstanden sei und auch kein fiktiver Arbeitslohn vorliegen würde.
Zur Begründung
Die Düsseldorfer Finanzrichter sind der Ansicht des Finanzamts entgegengetreten: Die vom Arbeitgeber gezahlten Verwarnungsgeldern seiner Fahrer bei der Paketzustellung führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – und damit ist auch keine pauschalierte Lohnsteuer abzuführen. Denn es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Die Zahlung der Verwarnungsgelder erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer. Die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder nur eine eigene Verbindlichkeit, die unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt wurde.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handelt es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
Das heißt also: Wenn Paketzusteller die Verwarnungsgelder ihrer Fahrer während des Dienstes bezahlen, sind diese Beträge nicht als Arbeitslohn zu deklarieren, womit sie auch nicht der Lohnsteuer unterfallen. Damit entschied das FG Düsseldorf gegen ein Urteil des BFH !
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quellen: Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.2016 ( 1 K 2470/14 L )