Verpflegungskosten Inland

28 Jul 2014

Verpflegungskosten Inland

Verpflegungspauschalen und Verpflegungskosten Inland

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer Verpflegungskosten Inland bis zur Höhe bestimmter Pauschalbeträge lohnsteuerfrei ersetzen. Bei Dienstreisen im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen in Abhängigkeit von der Abwesenheitszeit an einem Kalendertag von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte pauschal mit folgenden Beträgen angesetzt werden:

Pro Kalendertag

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro
  • bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 Euro
  • bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden 0 Euro

Mehrtägige Reisen

Bei mehrtägigen Reisen können für den An- bzw. Abreisetag immer jeweils 12 Euro unabhängig von der Abwesenheitszeit angesetzt. Voraussetzung ist, dass eine Übernachtung stattgefunden hat.

Unentgeltliche Mahlzeiten

Die genannten Verpflegungspauschalen sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während seiner auswärtigen Tätigkeit erhält. Allerdings sind die steuerfreien Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen.

  • mit 20% der gültigen Tagespauschale bei einem Frühstück
  • mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Mittagessen
  • mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Abendessen

Tageweise darf maximal auf 0 Euro gekürzt werden.

Abwesenheit weniger als 8 Stunden

Wenn die Abwesenheit der Auswärtstätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt, ist zu beachten:

  • Der Reisende hat keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale.
  • Erhält der Reisenden eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten und es war keine Kundenbewirtung, ist der geldwerte Vorteil für diese Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Alternativ kann der Sachbezug auch mit anderen Reisekostenerstattungen verrechnet werden.

Beispiel hierfür wäre die Beköstigung in einer Betriebskantine. Der Ansatz eines Sachbezuges kann entfallen, wenn eine Kürzung der Tagespauschale mindestens in Höhe des Sachbezuges vom Arbeitgeber durchgeführt wird (siehe auch Bewirtungen).

Einzelnachweis

Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsbelegen (Einzelnachweis) des Reisenden ist nur bis zur Höhe der Verpflegungspauschale möglich. Der Arbeitgeber kann natürlich arbeitsrechtlich höhere Beträge ersetzen oder auch den Nachweis verlangen.

Steuerfrei oder steuerpflichtig

Generell kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer andere, bzw. höhere Beträge erstatten als die oben aufgeführten Pauschalbeträge. Allerdings sind diese Beträge nur in Höhe dieser Pauschalbeträge steuerfrei. Die Differenz bei einer höheren Erstattung ist steuerpflichtig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber höhere Verpflegungsmehraufwendungen (bis max. 100 Prozent Aufschlag der steuerfreien Pauschale) mit 25 Prozent pauschal lohnversteuert.