Begriff der Bewirtung
Bewirtungen können betrieblich oder geschäftlich bedingt sein. Betrieblich veranlasst sind nur Bewirtungen der Arbeitnehmer seitens des Unternehmens. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Sie die betriebliche Veranlassung nachweisen können.
Zu den geschäftlich veranlassten Bewirtungen gehört die Bewirtung von Personen, mit denen Geschäfte gemacht werden, Handelsbeziehungen unterhalten, Verträge abgeschlossen und Geschäftsbeziehungen gepflegt werden sollen. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Geschäftsbeziehungen schon bestehen oder angebahnt werden sollen.
Zu den Bewirtungskosten zählen die Aufwendungen für Speisen, Getränke und Tabakwaren, Garderobe, Trinkgelder sowie Unterhaltungskosten, die zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen.
Beschränkte Abzugsfähigkeit
Ist eine Bewirtung geschäftlich veranlasst, sind die Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Erfolgt die Bewirtung aus betrieblichem Anlass, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Keine Bewirtung liegt vor
Die Aufwendungen für Speisen und Getränke anlässlich von Produkt- oder Warenverkostungen gehören nicht zu den Bewirtungskosten, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und Waren besteht. Im Übrigen liegt keine Bewirtung vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) anlässlich betrieblicher Besprechungen gewährt werden. Hier handelt es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit.
Nachweis einer Bewirtung
Um eine Bewirtung nachzuweisen, müssen neben der Rechnung Angaben zu Teilnehmern und Anlass der Bewirtung angegeben werden. Aus der Rechnung muss Name und Anschrift der Gaststätte ersichtlich sein.