Fahrtätigkeit

28 Jul 2014

Fahrtätigkeit

Begriff der Fahrtätigkeit

Eine Fahrtätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht an einer ortsgebundenen Arbeitsstätte leistet, sondern hauptsächlich auf oder in einem Fahrzeug (LKW, Flugzeug, Schiff, Bahn usw.) ausübt. Eine Fahrtätigkeit liegt z. B. bei Berufsgruppen vor wie Berufskraftfahrer, Straßenbahnführer, Beifahrer, Taxifahrer, Linienbusfahrer, Müllfahrzeugführer, Lokführer und Zugbegleitpersonal.

Fahrtätigkeit als berufliche Auswärtstätigkeit

Da nach den Regelungen seit 2014 eine berufliche Auswärtstätigkeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, gilt dies gleichfalls bei einer Fahrtätigkeit. Allerdings darf die Fahrtätigkeit nicht für ein Betriebsgelände oder ein weiträumiges Tätigkeitsbebiet ausgeübt werden.

Reisezeiten

Für die Berechnung der Reisezeiten ist immer die Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Hier fließen auch die Zeiten für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb bzw. zum Fahrzeugdepot ein. Zeiten für Mittagspausen und andere Unterbrechungen werden ebenfalls hinzugerechnet.