Was ist eine Dienstreise

28 Jul 2014

Was ist eine Dienstreise

Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, liegt eine Dienstreise vor. Als wichtigste Definitionsgrundlage wird die Abgrenzung der Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte zu dieser auswärtigen Tätigkeit benötigt.

Erste Tätigkeitsstätte

Die erste Arbeitsstätte ist für den Arbeitnehmer der Mittelpunkt seiner Tätigkeit, an der er mindestens einen Teil seiner übertragenen Arbeiten verrichtet. Dies kann z.B. der Betrieb, aber auch eine Zweigstelle oder beim Kunden sein. Insofern ist die Reisetätigkeit damit verbunden, dass der Arbeitnehmer an diese Arbeitsstätte zurückkehrt.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nur noch eine erste Arbeitsstätte. Gibt es weitere Dienstverhältnisse, können jeweils weitere erste Tätigkeitsstätten existieren.

In der Regel richtet sich der Ort der ersten Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Allerdings werden auch quantitative Kriterium für eine Zuordnung herangezogen. Gibt es keine Festlegungen gelten folgende Prüfungskriterien:

  • Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des …
    • Arbeitgebers
    • verbundenes Unternehmens
    • oder eines Kunden
  • Dauerhaftigkeit der Tätigkeit ist …
    • unbefristet
    • mehr als 48 Monate
    • über die gesamte Dauer eines befristeten Dienstverhältnis.
  • Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte
    • durch Arbeitgeber anhand arbeits-/dienstrechtlicher Festlegungen
    • durch Arbeitgeber anhand quantitativer Zuordnungskriterien (z.B. Arbeitszeiten)

Dreimonatsfrist

Bei einer Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die längerfristig andauert, werden Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate anerkannt. Mit einer zeitlichen Unterbrechung von 4 Wochen beginnt eine neue Dreimonatsfrist unabhängig vom Anlass der Unterbrechung.

Bei Tätigkeiten mit ständig ändernden auswärtige Tätigkeitsstätten, wie dies z. B. im Straßenbau vorkommt, gilt die Dreimonatsfrist nicht. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstellen in ihrer Nähe ausüben, wie z. B. Reisevertreter.

Keine Mindestentfernung

Für die Dienstreise existiert keine Voraussetzung an eine Mindestentfernung von der Wohnung des Arbeitnehmers oder seiner ersten Tätigkeitsstätte!