Neue Umzugskostenpauschalen 2014 und 2015 mit BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 bekanntgegeben

17 Okt 2014

Neue Umzugskostenpauschalen 2014 und 2015 mit BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 bekanntgegeben

Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten regelt R 9.9 Absatz 2 LStR. Die Änderung der maßgebenden Umzugskostenpauschalen 2014 und 2015 – jeweils ab 1. März 2014 und 1.  März 2015 anzuwenden – ist im BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 bekanntgegeben worden.

ACHTUNG: Für Umzugstermine ab 1. März 2014 erfolgt die Änderung rückwirkend!

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Damit der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, muss:

  • der Umzug beruflich veranlasst sein und
  • die höchstmögliche Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz darf nicht überschritten werden.

Umzugskosten im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind:

  • Beförderungsauslagen (hier im Wesentlichen die Speditionskosten)
  • Reisekosten
  • Mietentschädigung
  • notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage
  • Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder etc.

Die im BMF-Schreiben bekanntgegebenen Umzugskostenpauschalen finden Sie hier zum Download.

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