Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

21 Mai 2015

Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Das Bundesfinanzministerium hat zum 19.05.2015 ein Schreiben zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht (IV C 6 – S 2297 – b/14/10001). Vier BFH-Urteile von 2013 (VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, VI R 47/12) hatten die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG eingegrenzt.

Unter Berücksichtigung dieser BFH-Urteile sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen wurde das BMF-Schreiben vom 29.04.2013 nun neu gefasst.

Auszüge

  • Auch weiterhin fallen Sachzuwendungen unter 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel) entgegen der BFH-Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG.
  • Auch die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist hier nicht einzubeziehen; es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird (z. B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG statt (z. B. Einladung zu einem Golfturnier, zu einem Segeltörn oder zu einer Jagdgesellschaft). Eine Incentive-Reise liegt in Abgrenzung zu einer Incentive-Maßnahme vor, bei der ggf. ein Bewirtungsanteil gem. Rdnr. 15 herausgerechnet werden kann, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst.
  • Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die vom oder auf Veranlassung des Steuerpflichtigen anlässlich von Auswärtstätigkeiten an seine Arbeitnehmer abgegeben werden, können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR (bis 31.12.2014: 40 EUR) übersteigt.
  • Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 60 EUR (bis 31.12.2014: 40 EUR) nicht übersteigt, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen. Bei Überschreitung des Betrags von 60 EUR (bis 31.12.2014: 40 EUR) ist die Anwendung des § 37b EStG möglich.

Das vollständige BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (IV C 6 – S 2297-b/14/10001) steht Ihnen hier zum Download bereit.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 29.04.2008 (a. a. O.). Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

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