Neue Verpflegungspauschalregelung ab 2014, die Verpflegungspauschalen mit drei Zeitstufen sind Vergangenheit.
Ab 01.01.2014 können folgende Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG n.F.) durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird:
Abwesenheitsdauer | Höhe der Pauschale |
Inland: | |
(1) Mehr als 8-stündige Abwesenheit ohne Übernachtung oder Beginn der Reise an einem Kalendertag und Ende am nächsten Tag ohne Übernachtung für den Tag der den überwiegenden Teil der mehr als 8-stündigen Abwesenheit trägt. | 12 Euro |
(2) An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. | 12 Euro |
(3) Mindestens 24 Stunden | 24 Euro |
Ausland: | |
Auslandsreise mit Abwesenheiten wie (1), (2) | 2/3 der gültigen Auslandstagegelder |
Mindestens 24-stündige Abwesenheit (3) | 100% der gültigen Auslandstagegelder |