AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inmoti GmbH

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Inmoti GmbH mit Sitz in Gundelfingen bei Freiburg – nachfolgend Inmoti genannt – bietet die folgenden Produkte und Dienstleistungen ausschließlich zu den in diesen AGB genannten Bedingungen.

§ 2 Zweck und Kompatibilität der Software
(1) Zweck und Funktionalität der Software ergeben sich aus den Darstellungen auf der Homepage www.inmoti.de und aus anderweitigen Informationen von Inmoti. Die Erklärung der Software erfolgt entweder über eine Hilfefunktion oder wird in einer Dokumentation und Referenz auf der Homepage www.inmoti.de bereitgestellt.
(2) Für die Kompatibilität der überlassenen Software mit anderen vom Kunden verwendeten Programmen und der vom Kunden eingesetzten Hardware garantiert Inmoti nur, insoweit Inmoti dazu ausdrücklich informiert.

§ 3 Quellcode und Schutzrechte an der Software
(1) Der Quellcode ist nicht Bestandteil der Software und wird nicht von Inmoti zur Verfügung gestellt.
(2) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, den Objektcode der Software zurück zu entwickeln (Reengineering), zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern.
(3) Inmoti garantiert, dass die überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist.

§ 4 Datensicherheit
(1) Inmoti haftet außerhalb seines Verantwortungsbereichs nicht für die unvollständige oder fehlerhafte Übertragung von Daten im Internet aufgrund fehlerhafter Funktionalitäten von Browsern, Internet-Software oder der Internet-Infrastruktur.
(2) Der Kunde muss alle im Zusammenhang mit der Software gepflegten und gewonnenen Daten regelmäßig auf einem Datenträger abspeichern, um eine Rekonstruktion verloren gegangener Daten mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen. 

§ 5 Erfüllungsgehilfen
Inmoti ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Leistungen oder Leistungsbestandteilen zu beauftragen.

§ 6 Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde stellt Inmoti alle Daten und Informationen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig sind, fristgerecht zur Verfügung.

§ 7 Haftung wegen Mängel an der Software
(1) Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich und mit einer für Inmoti nachvollziehbaren Dokumentation zu melden.
(2) Inmoti ist berechtigt, die Mängel durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Die Mängelbeseitigung kann auch durch telefonische bzw. schriftliche Anweisungen durch Inmoti erfolgen.

Teil II – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen, insbesondere der Inmoti-Lizenzvertrag, sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die  Inmoti GmbH.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als Inmoti ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 9 Angebote und Aufträge
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Inmoti schriftlich bestätigt sind. An die Stelle der Auftragsbestätigung tritt die Rechnung, wenn der Auftrag ausgeführt wird.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart wurde, die Preise gemäß gültiger Preisliste am Eingangstag der Bestellung bei Inmoti.
(2) Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 10Tage nach Rechnungsdatum fällig.
(3) Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Im Falle des Zahlungsverzuges erhebt Inmoti Mahngebühren für die 1. und 2. Mahnung in Höhe von jeweils 10 Euro. Im Übrigen stehen der Inmoti Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu, sobald der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.
(4) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Inmoti bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Teil III – Nutzungsregelungen der Software

§ 12 Einsatzmodelle der Software
Der Kunde kann sich zwischen folgenden Einsatzmodellen der Software entscheiden:

  • Der Kunde betreibt die Software auf einem eigenen Server und kauft die Lizenz (Lizenzkauf)
  • Der Kunde betreibt die Software auf einem eigenen Server und mietet die Lizenz (Lizenzmiete)

§ 13 Vertragsgegenstand bei Kauf der Lizenz
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das in dem Programmschein genannte Pro­gramm zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. Die Software wird durch Übermittlung der erforderlichen Zugangsdaten zum Download aus dem Internet durch den Kunden geliefert.
(2) Die Einräumung der Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung des Pro­gramms in dem aus dem Programmschein ersichtlichen Umfang.
(3) Die Nutzung des Programms ist örtlich beschränkt auf den oder die im Pro­grammschein genannten Standorte des Unternehmens des Lizenznehmers. Ausge­nommen von dieser Bestimmung ist die Nutzung des Programmes auf portablen Computern der Mitarbeiter (Außendienstmitarbeiter etc.) des Lizenznehmers.
(4) Die Nutzung von Updates der Software (Teil IV dieser AGB) ist nicht Bestandteil beim Einsatzmodell Lizenzkauf.

§ 14 Entgelt bei Kauf der Lizenz
(1) Die Lieferung der Software erfolgt zum vereinbarten Entgelt.
(2) Das Entgelt wird unmittelbar bei Lieferung der Software berechnet und fällig.

§ 15 Vertragsgegenstand bei Miete der Lizenz
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das in dem Programmschein genannte Pro­gramm zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. Die Software wird durch Übermittlung der erforderlichen Zugangsdaten zum Download aus dem Internet durch den Kunden geliefert.
(2) Die Einräumung der Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung des Pro­gramms in dem aus dem Programmschein ersichtlichen Umfang.
(3) Die Nutzung des Programms ist örtlich beschränkt auf den oder die im Pro­grammschein genannten Standorte des Unternehmens des Lizenznehmers. Ausge­nommen von dieser Bestimmung ist die Nutzung des Programmes auf portablen Computern der Mitarbeiter (Außendienstmitarbeiter etc.) des Lizenznehmers.
(4) Die Nutzung von Updates der Software (Teil IV dieser AGB) ist Bestandteil beim Einsatzmodell Lizenzmiete.

§ 16 Entgelt bei Miete der Lizenz
(1) Die Lieferung der Software erfolgt zum dem im Programmschein vereinbarten monatlichen Entgelt. Begonnene Monate sind voll zu vergüten.
(2) Das Entgelt wird zum Anfang jedes Kalendermonats berechnet und fällig.

§ 17 Laufzeit bei Miete der Lizenz
(1) Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Systemeinrichtung bzw. mit der Übermittlung der erforderlichen Zugangsdaten zum Download der Software aus dem Internet durch den Kunden.
(2) Eine Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Eine Kündi­gung muss schriftlich per Ein­schreiben übermittelt werden und kann von beiden Vertragsparteien erfolgen. Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die vertragsgegenständliche Software von allen Arbeitsplätzen zu entfernen und Programmkopien zu löschen oder auf andere Art zu vernichten. Eine Weiterverwendung der Software über die Vertragsbeendigung hinaus stellt eine Lizenzrechtsverletzung dar und kann zivil- und straf­rechtlich verfolgt werden.
(3) Unbenommen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt bei schweren und wiederholten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen vor, insbesondere bei Überschreitung des Nutzungsrechts durch den Kunden, z. B. durch Überlassung der Software an Dritte oder durch vertragswidrigen Einsatz sowie bei Verzug der Mietzinszahlungen.

Teil IV – Wartungsvertrag

§ 18 Vertragsgegenstand der Wartung
(1) Die Wartung beinhaltet die technische und inhaltliche Aktualisierung der vom Lizenznehmer erworbenen Softwareprodukte einschließlich aller Module laut Programm­schein durch Übermittlung der erforderlichen Zugangsdaten zum Download der Software aus dem Internet durch den Kunden. Updates liegt ein Korrektur- und Verbesserungsprotokoll bei.
(2) Inmoti wird sich bei der Erstellung neuer Programmversionen bemühen, die Software an sich ändernde gesetzliche Regelungen, insbesondere Änderungen der Reisekostenpauschalen und steuerlichen Reisekostenrichtlinien im Rahmen seiner wirtschaftlichen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.
(2) Inmoti wird sich bei der Erstellung neuer Programmversionen bemühen, die Software möglichst zeitnah an sich verändernde Systemlandschaften anzupassen. Welche Systemlandschaften, Betriebssysteme und Browser im Einzelnen von der Software unterstützt werden, wird durch Inmoti festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf die Unterstützung bestimmter Systemlandschaften, Betriebssysteme oder Browser.

§ 19 Entgelt
(1) Die Lieferung von Updates erfolgt zu dem vereinbarten Wartungsentgelt.
(2) Das Entgelt wird jeweils zum Beginn des Wartungsvertrages für 12 Monate im Voraus berechnet und fällig.
(3) Inmoti behält sich das Recht vor, das Wartungsentgelt den wettbewerbs- und betriebswirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Eine Entgeltänderung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor deren Wirksamkeit mitgeteilt. Dem Kunden steht bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entgeltänderung ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung zum Eintritt der Entgeltänderung zu.

§ 20 Laufzeit
Der Wartungsvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten ab Vertragsabschluss und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf vom Lizenzgeber oder Lizenznehmer gekündigt wird. In den Folgejahren ist die Zahlung der Wartungsgebühren in voller Höhe zum Monatsersten des Monats fällig, in welchem der Vertrag erstmalig gültig wurde.

Teil V – Supportvertrag

§ 21 Vertragsmodelle
Der Kunde kann sich zwischen folgenden Vertragsmodellen für den Support entscheiden:

  • OUTDOOR Support update
  • OUTDOOR Support flat und
  • OUTDOOR Support basic

§ 22 Vertragsgegenstand der Supportmodelle
(1) Vertragsgegenstand des OUTDOOR Support update sind folgende Leistungen:

  • kompetente Helpline bei auftretenden Problemen mit den von Inmoti erstellten Softwareprodukten
  • 1st-Level-Support am gleichen Werktag mit Ticketsystem
  • Wissensupdate durch die Teilnahme einer Person am Seminar “Reisekosten- und Bewirtungsrecht” der OUTDOOR academy zum Jahreswechsel am Seminarort Ihrer Wahl
  • Installation des Software-Jahresupdates per Fernwartung inkl.
    • System-Backup
    • Update aller Systemkomponenten inkl. Tabellen
    • Aktualisierung der Datenbank
    • Funktionscheck und Kurzeinweisung

(2) Vertragsgegenstand des OUTDOOR Support flat sind folgende Leistungen:

  • kompetente Helpline bei auftretenden Problemen mit den von Inmoti erstellten Softwareprodukten
  • 1st-Level-Support am gleichen Werktag mit Ticketsystem
  • Wissensupdate durch die Teilnahme einer Person am Seminar “Reisekosten- und Bewirtungsrecht” der OUTDOOR academy zum Jahreswechsel am Seminarort Ihrer Wahl
    • System-Backup
    • Update aller Systemkomponenten inkl. Tabellen
    • Aktualisierung der Datenbank
    • Ausführlicher Funktionscheck
    • Ausführlicher Workshop
    • Firmenspezifische Dokumentation

(3) Vertragsgegenstand des OUTDOOR Support basic sind folgende Leistungen:

  • kompetente Helpline bei auftretenden Problemen mit den von Inmoti erstellten Softwareprodukten
  • 2nd-Level-Support innerhalb 2 Werktagen mit Ticketsystem
  • Zeitersparnis durch empfohlenen Einsatz eines Fernwartungstools

§ 23 Entgelte
(1) Das vereinbarte Entgelt für den OUTDOOR Support update wird direkt bei Vertragsabschluss und in den folgenden Kalenderjahren jeweils am 15. Februar berechnet und fällig.
(2) Das vereinbarte Entgelt für den OUTDOOR Support flat wird direkt bei Vertragsabschluss und in den folgenden Kalenderjahren jeweils am 15. Februar berechnet und fällig. Die Reisekosten des Inmoti-Mitarbeiters werden direkt nach dem Inhousetermin beim Kunden berechnet und fällig.
(3) Das vereinbarte Entgelt für den OUTDOOR Support basic wird direkt bei Vertragsabschluss und in den folgenden Kalenderjahren jeweils am 1. des Monats berechnet und fällig, in welchem der Vertrag erstmalig gültig wurde.

§ 24 Laufzeiten
(1) Die Mindestlaufzeiten für die Vertragsarten OUTDOOR Support update und OUTDOOR Support flat sind jeweils ein Kalenderjahr. Die Laufzeiten verlängern sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf vom Lizenzgeber oder Lizenznehmer gekündigt wird.
(2) Die Mindestlaufzeit der Vertragsart OUTDOOR Support basic sind 12 Monate ab Vertragsabschluss und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag  nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf vom Lizenzgeber oder Lizenznehmer gekündigt wird.

§ 25 Hotline

(1) Inmoti bietet eine kompetente Hotline bei auftretenden Problemen mit den von Inmoti erstellten Softwareprodukten an. Diese Probleme können sowohl inhaltlicher als auch technischer Natur sein. Hierzu zählen Fragen der Bedienung und Fragen inhaltlicher Art. Eine rechtliche oder steuerliche Beratung kann nicht erfolgen, ebenso können Fragen zu technischen Problemen, die nicht auf die von Inmoti gelieferten Softwareprodukte zurückzuführen sind, nicht beantwortet werden.
(2) Die Hotlinezeiten für Servicenehmer sind Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 09:00 bis 12:30 Uhr. In diesen Zeiten hält Inmoti geschultes und qualifi­ziertes Personal bereit, das den Anwender in vorgenanntem Umfang berät. Inmoti wird software­bezogene Fragen von Seiten des Servicenehmers soweit möglich sofort beantworten. Das Servicepersonal kann den Servicenehmer auf das Internet-Forum der Inmoti GmbH verweisen. Für zeitsparende Recherchen kann Inmoti den Einsatz eines Fernwartungstools empfehlen. Ist eine weitergehende Recherche erforderlich, kann Inmoti diese Recherche durchführen und die Frage dann in angemessener Zeit schriftlich oder mündlich beantworten.

Teil VI – Kundenindividuelle Beratungsservices

§ 26 Gegenstand kundenindividueller Beratungsservices
(1) Kundenindividuelle Beratungsservices sind kostenpflichtige Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden bei der Installation und Konfiguration des OUTDOOR Systems (Starter-Kit)  und bei der Begleitung des Kunden während des gesamten Lebenszyklus des OUTDOOR Systems im laufenden Betrieb (Consulting).
(2) Weitere individuelle Beratungsservices sind Inhouseschulungen- und Workshops beim Kunden.
(3) Inhalt und Ablauf der in Ziffer 1 und 2 genannten Leistungen werden zwischen Inmoti und dem Kunden individuell vereinbart.

§ 27 Entgelte
Das zwischen Inmoti und dem Kunden vereinbarte Entgelt wird direkt nach Abschluss der Beratungsleistungen berechnet und fällig.

§ 28 Haftung
Inmoti haftet bei kundenindividuellen Beratungsservices für die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung, nicht aber für einen bestimmten Leistungserfolg.

Teil VII – Regelungen für Software-Anpassungen auf individuellen Kundenwunsch

§ 29 Vertragsgegenstand
(1) Die Anpassung der Software auf kundenindividuellen Wunsch ist nur für Kunden möglich, die einen laufenden Wartungsvertrag (Teil IV dieser AGB) abgeschlossen haben.
(2) Der Inhalt und Leistungszeitraum einer kundenindividuellen Software-Anpassung ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen Inmoti und dem Kunden. Inmoti behält sich das Recht vor, Kundenwünsche auf individuelle Software-Anpassung abzulehnen.
(3) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Inmoti sämtliche Änderungen an der Software allen Nutzern der Software zur Verfügung stellt, ohne dass dem Kunden, der die Anpassung beauftragt hat, Rechte oder Ansprüche daraus erwachsen.
(4) Der Kunde, der die Software-Anpassung beauftragt hat, erhält kein zusätzliches, darüber hinausgehendes Nutzungsrecht an der Software, als in Teil III dieser AGB vereinbart.

§ 30 Entgelt
(1) Das zu entrichtende Entgelt für die Software-Anpassung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Inmoti und dem Kunden.
(2) Das Entgelt wird berechnet und fällig, wenn die angepasste Software dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Zwischen Inmoti und dem Kunden vereinbarte Abschlagszahlungen werden laut individuellem Zahlungsplan berechnet und fällig.

§ 31 Abnahme
(1) Inmoti informiert den Kunden über die Fertigstellung der Software-Anpassung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach der Information gemäß Ziffer 1 schriftlich mitzuteilen, ob und aus welchem Grund er die Abnahme verweigert.
(3) Verstreicht die Frist gemäß Ziffer 2 fruchtlos, gilt die Abnahme durch den Kunden als erklärt.

 Teil VIII – Allgemeine Teilnahmebedingungen der OUTDOOR academy

§ 32 Anmeldung
(1) Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die allgemeinen Teilnahmebedingungen der OUTDOOR academy von Inmoti an.
(2) Die Teilnehmerzahl an den einzelnen Seminaren ist begrenzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

§ 33 Bestätigung und Entgelt
(1) Die Bestätigung durch die Inmoti ist die Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages.
(2) Mit der Bestätigung laut Ziffer 1 wird das vereinbarte Entgelt berechnet und fällig.

§ 34 Rücktrittsbedingungen
(1) Ist dem Kunden eine Teilnahme am gebuchten Termin nicht möglich, kann er der OUTDOOR academy einen Ersatzteilnehmer benennen.
(2) Der Kunde kann spätestens 3 Werktage vor Seminarbeginn einmalig auf einen Ausweichtermin bzw. ein anderes Seminar umbuchen. Dafür werden 10% der Seminargebühr berechnet und fällig.

§ 35 Stornierungen
Wird die Teilnahme durch den Kunden storniert, werden folgende Gebühren berechnet und fällig:

  • 20% der Seminargebühren bei Absage bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn,
  • 40% der Seminargebühren bei Absage 6 Wochen bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn,
  • 80% der Seminargebühren bei Absage 13 Tage bis 1 Werktag vor Veranstaltungsbeginn und
  • 100% der Seminargebühren bei Absage bzw. Nichterscheinen am Veranstaltungstag.

§ 36 Änderungs- und Durchführungsvorbehalt
(1) Inmoti ist berechtigt, ein Seminar der OUTDOOR academy wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl (mindesten 6) bis spätestens 10 Tage vor Seminarbeginn abzusagen.
(2) Sollte Inmoti ein Seminar der OUTDOOR academy aus anderem wichtigen Grund (z. B. Krankheit des Dozenten, höhere Gewalt oder ähnliches) absagen oder zeitlich bzw. örtlich verlegen müssen, teilt Inmoti das dem Kunden rechtzeitig mit.
(3) Bereits bezahlte Seminar­gebühren werden auf Wunsch voll­ständig erstattet oder für ein anderes Seminar gutgeschrie­ben. Darüber hinaus gehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausge­schlossen.

§ 37 Haftung
Für Beschädigungen oder Verlust von Gegenständen wäh­rend der Seminare übernimmt Inmoti keine Haftung.

Teil IX – Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 38 Gültigkeit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Inmoti nicht anerkannt, es sei denn, Inmoti stimmt ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zu.

§ 39 Änderungen
Inmoti behält sich Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Kommt es zu Änderungen, wird der Kunde darüber schriftlich oder elektronisch informiert. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Kunden anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg widerspricht.

§ 40 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand Freiburg.

§ 41 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.